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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, Angebote, Verträge und Leistungen zwischen dem Auftragnehmer (im Folgenden „GU“ genannt) und dem Auftraggeber.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vorvertragliche Leistungen: Angebot, Aufmaß und Leistungsverzeichnis

(1) Die sorgfältige Projektierung, die Durchführung von Vor-Ort-Aufmaßen, die technische Beratung sowie die Ausarbeitung detaillierter Leistungsverzeichnisse (LV) und Angebote binden erhebliche Kapazitäten und stellen eine eigenständige, vergütungspflichtige Planungs- und Beratungsleistung dar.

(2) Kommt im Anschluss an die Erstellung des Angebots, des Aufmaßes und des Leistungsverzeichnisses kein Hauptauftrag (Bau- oder Sanierungsvertrag) zustande, ist der GU berechtigt, den entstandenen Aufwand (inklusive Anfahrtskosten, Arbeitszeit für Aufmaß und Kalkulation) in Rechnung zu stellen. Die Abrechnung erfolgt nach den vorab kommunizierten Pauschalen oder nach den üblichen Stundensätzen des GU.

 

(3) Nutzungsrecht: Mit vollständiger Bezahlung dieser Planungs- und Beratungsleistung erhält der Auftraggeber das zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht an dem erstellten Leistungsverzeichnis und dem detaillierten Aufmaß. Diese Dokumente werden dem Auftraggeber zur weiteren, freien Verwendung (z. B. für die Einholung eigener Vergleichsangebote) überlassen.

 

(4) Kommt der Hauptauftrag mit dem GU zustande, werden die nach Absatz 2 in Rechnung gestellten Kosten vollständig auf die Auftragssumme des Hauptauftrags angerechnet.

§ 3 Vertragsschluss und Nachtragsmanagement

 

(1) Angebote des GU sind freibleibend und unverbindlich. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des GU oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

 

(2) Werden während der Bauausführung zusätzliche Leistungen, Erweiterungen oder Änderungen durch den Auftraggeber gewünscht oder durch unvorhersehbare bauliche Gegebenheiten zwingend erforderlich, greift das Nachtragsmanagement. Der GU wird den Auftraggeber über die Mehrkosten informieren. Diese Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten. Der GU ist berechtigt, die Bauausführung des betroffenen Gewerks bis zur schriftlichen Freigabe des Nachtrags zu unterbrechen.

§ 4 Ausführung, Fristen und Mitwirkungspflichten

 

(1) Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als solche vereinbart wurden.

 

(2) Bauverzögerungen, die auf höhere Gewalt, Witterungsbedingungen, Lieferengpässe von Material oder auf Verzögerungen bei der Bereitstellung von bauseitigen Leistungen (z. B. fehlende Vorarbeiten, nicht erteilte Baugenehmigungen) zurückzuführen sind, verlängern die Ausführungsfristen entsprechend und begründen keinen Verzug des GU.

 

(3) Der Auftraggeber hat für die unentgeltliche Bereitstellung von Baustrom, Bauwasser sowie für einen ungehinderten Zugang zur Baustelle für den GU und dessen Subunternehmer zu sorgen.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

 

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) greifen.

 

(2) Der GU ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Leistungsteile oder nach Baufortschritt angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.

 

(3) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der GU ist berechtigt, bei Verzug die Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen.

§ 6 Förmliche Abnahme

 

(1) Nach Fertigstellung der Leistungen findet zwingend eine förmliche Abnahme statt. Der GU fordert den Auftraggeber hierzu schriftlich auf.

 

(2) Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Werk in Gebrauch nimmt oder einer Aufforderung zur Abnahme innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nicht nachkommt, obwohl keine wesentlichen Mängel vorliegen.

 

(3) Die Kosten für die Durchführung und Protokollierung der förmlichen Abnahme werden, sofern im Angebot separat ausgewiesen, entsprechend berechnet.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

 

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen des BGB und für Gewerbekunden die VOB/B.

 

(2) Offensichtliche Mängel sind dem GU unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme, schriftlich anzuzeigen.

 

(3) Der GU hat das Recht auf Nacherfüllung. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber mindern. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen geringfügiger Mängel ist ausgeschlossen.

 

(4) Schadensersatzansprüche gegen den GU sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 8 Eigentumsvorbehalt Sämtliche gelieferten und eingebauten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Bauvertrag Eigentum des GU.

§ 9 Schlussbestimmungen

 

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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