A. AGB – GENERALUNTERNEHMER (GU)
gültig für B2B & B2C, BGB-Bauvertrag
1. Geltungsbereich & Rollenabgrenzung (GU)
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§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Bau- und Renovierungsleistungen zwischen der [Firma] (nachfolgend „GU“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „AG“).
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der GU stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Der GU erbringt seine Leistungen ausschließlich als Generalunternehmer im Sinne eines Werkvertrages.
Planungsleistungen, Bauleitung, Objektüberwachung oder Projektsteuerung sind nicht Vertragsbestandteil, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
(4) Koordinationsleistungen des GU dienen ausschließlich der Organisation der eigenen Vertragspflichten und stellen keine Übernahme von Fach- oder Gesamtverantwortung für Leistungen Dritter dar.
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2. Widerruf / Kündigung / Vergütung bei Vertragsbeendigung (GU)
§2 Widerrufsrecht und Vergütung
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern über Bauleistungen besteht ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 355, 650l BGB).
Die gesetzliche Widerrufsbelehrung wird dem AG gesondert zur Verfügung gestellt.
(2) Macht der AG von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, ist der GU berechtigt, die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen anteilig zu vergüten, sofern der AG ausdrücklich verlangt hat, dass der GU vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt (§ 357 Abs. 8 BGB).
(3) Bei Kündigung des Vertrages durch den AG bleibt der Anspruch des GU auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz nachweisbarer Aufwendungen bestehen (§ 648 BGB).
(4) Bereits fest mit dem Bauwerk verbundene Leistungen oder Materialien können nicht zurückgegeben werden und sind entsprechend ihrem Leistungsstand zu vergüten.
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3. Haftung (GU – AGB-fest)
§3 Haftung
(1) Der GU haftet unbeschränkt bei:
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Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
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Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
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Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der GU nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des GU.
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4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (GU)
§4 Mitwirkungspflichten
(1) Der AG ist verpflichtet, alle für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Pläne und Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen.
(2) Verzögerungen oder Mehrkosten, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung des AG zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AG und berechtigen den GU zu:
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angemessener Bauzeitverlängerung
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zusätzlicher Vergütung
(3) Der AG stellt sicher, dass die Baustelle zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich sowie mit den erforderlichen bauseitigen Leistungen (z. B. Strom, Wasser) ausgestattet ist.
(4) Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung trotz Fristsetzung, ist der GU berechtigt, seine Leistungen auszusetzen oder den Vertrag gemäß § 643 BGB zu kündigen.
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B. AGB – PROJEKTMANAGER / PROJEKTSTEUERER
Dienstvertrag – haftungsarm, B2B & B2C
1. Geltungsbereich & klare Rollenabgrenzung (PM)
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§1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Projektmanagement- und Projektsteuerungsleistungen zwischen der [Firma] (nachfolgend „PM“) und dem Auftraggeber.
(2) Die Leistungen des PM stellen reine Dienstleistungen dar. Ein bestimmter Bau-, Kosten- oder Terminerfolg wird nicht geschuldet.
(3) Der PM übernimmt keine Bauleitung, Objektüberwachung, Fachplanung oder Ausführungsverantwortung, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(4) Weisungsbefugnisse gegenüber bauausführenden Unternehmen bestehen nicht.
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2. Widerruf / Vertragsbeendigung (PM)
§2 Vertragsbeendigung
(1) Bei Verbraucherverträgen gilt das gesetzliche Widerrufsrecht.
Im Falle eines Widerrufs sind bereits erbrachte Leistungen anteilig zu vergüten (§ 357 Abs. 8 BGB).
(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
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3. Haftung (PM – stark begrenzt & zulässig)
§3 Haftung
(1) Der PM haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der PM ausschließlich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den typischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Der PM haftet nicht für Baukostenüberschreitungen, Bauzeitverzögerungen oder Mängel, sofern diese nicht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des PM beruhen.
(4) Eine Haftung für Entscheidungen des Auftraggebers auf Grundlage der vom PM bereitgestellten Informationen ist ausgeschlossen.
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4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (PM)
§4 Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Projektsteuerung erforderlichen Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(2) Der PM ist nicht verpflichtet, fehlende oder widersprüchliche Informationen eigenständig zu beschaffen oder zu überprüfen.
(3) Verzögerungen oder Nachteile infolge unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers begründen keine Haftung des PM.
